Rechtliche Instrumente

zum Schutz ortsbildprägender und/oder heimatgeschichtlich bedeutender Bauwerke (Auswahl)
mit Kommentaren und Hervorhebungen (Wolfgang Jaworek):

Denkmalschutz

Erhaltungssatzung

Sanierungssatzung

Bebauungsplan

Denkmalschutz

Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 25. Mai 1971 [...] zuletzt geändert 14.3.2001:

§ 1: Aufgabe
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken.
[...]

§ 2: Gegenstand des Denkmalschutzes
(1) Kulturdenkmale in Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
[...]

§ 6: Erhaltungspflicht
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

§ 8: Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1. zerstört oder beseitigt werden,
2. in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder
[...]

§ 12: Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung
(1) Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch.
[...]

§ 19 [Gesamtanlagen]
(1) Die Gemeinden können im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen.
[KOMMENTAR: In Stuttgart stehen derzeit drei Gesamtanlagen unter Denkmalschutz: Stuttgart-Rotenberg, die Marktstraße in Cannstatt und die Obere Calwer Straße.]

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Erhaltungssatzung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986, zuletzt geändert am 2311.1994

§ 172: Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3)
[...]
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. [...]
[...]
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die Genehmigung zur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, [...] prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. [...]

[KOMMENTAR: Die derzeit gültige Sanierungssatzung Heslach III hebt eine mögliche Erhaltungssatzung auf!]

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Sanierungsatzung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986, zuletzt geändert am 23.11.1994

§142: Sanierungssatzung
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluß förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Sanierung zweckmäßig durchführen läßt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

Sanierung Stuttgart 22 - Heslach, Teilbereich Burgstallstraße -
Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes nach § 142 BauGB
Beschluß des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart vom 20. Juni 2002

§ 1: Festlegung des Sanierungsgebietes
[...]
[KOMMENTAR: siehe Plan]

§ 2: Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152-165a BauGB finden Anwendung.
[KOMMENTAR: siehe Sanierungsziele und Baurechtliche Konsequenzen (aus: Broschüre des Amts für Stadterneuerung)

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Bebauungsplan

[KOMMENTAR: Welcher Bebauungsplan für Alt-Heslach gültig ist, muß erst durch die Arbeit der Lokalen Agenda-Gruppe festgestellt werden!]

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