Oktober 2002: Erhalt und Verbesserung der historisch gewachsenen Siedlungsstruktur, Sicherung denkmalgeschützter und stadtbildprägender Bausubstanz Funktionelle und gestalterische Stärkung des Stadtteilzentrums als vielfältig genutzter Wohn-, Arbeits- und Versorgungsbereich Existenzsicherung/Verbesserung eines breiten Spektrums an Läden, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben Verbesserung des Geschäftsumfelds für Kunden und Besucher durch einen attaktiven öffentlichen Raum Sicherung und Verbesserung der Wohnnutzung im Orskern; Wohnungsinstandsetzung und -modernisierung, Wohnungsneubau Erhalt/Schaffung eines breiten Wohnungsangebots für verschiedene Bewohnergruppen, vor allem für ansässige Bevölkerung und für Familien Funktionale und räumliche Verknüpfung der verschiedenen Nutzungsschwerpunkte Einkaufen, Kultur, Wohnen, Grün- und Spielflächen Mobilisierung von Wohnungsbaureserven und Baulücken, Arrondierung, Umbau beziehungsweise Umnutzung von leer stehenden oder untergenutzten (Neben-) Gebäuden Erfassung ortsbildprägender Elemente; Anwendung dieser Gestaltungsstrukturen bei allen Bau- und Erneuerungsmaßnahmen Verbesserung der Wohnumfeldqualität; Aufwertung öffentlicher und privater Freiflächen, Begrünung, Entsiegelung Neuordnung der privaten Stellplätze im Anschluß an den öffentlichen Raum, Flächenentsiegelung Sicherung und Entwicklung von größeren, zusammenhängenden Grünflächen (Kleinklima, Ökologie, Ortsbild) Diese Ziele sollen vor allem durch folgende Maßnahmen erreicht werden: Neugestaltung
des Südheimer Platzes nach Abbruch der Brücke Oktober 2002: Nach der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet wird bei allen Grundstücken im Grundbuch ein so genannter Sanierungsvermerk eingetragen. Veränderungen hinsichtlich des Grundstücks (zum Beispiel Veräußerungen, bauliche Maßnahmen oder Kauf- und Pachtverträge) sind genehmigungspflichtig nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB). Außerdem steht der Stadt ein besonderes Vorkaufsrecht zu. Für private Vorhaben besteht die Möglichkeit der Förderung aus dem Bund-/Länder-Sanierungs- und Entwicklungsprogramm. Falls sich der Bodenwert durch die Sanierung erhöht, erhebt die Stadt spätestens nach Abschluss der Sanierung einen Ausgleichsbetrag gemäß § 154 BauGB. Dieser kann bereits vorzeitig unter Gewährung eines Abschlags von bis zu 20 Prozent (Verfahrensabschlag) bezahlt werden. Informationen:
Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Stadterneuerung, Eberhardstr.
10, 70173 Stuttgart, poststelle.68@stuttgart.de Quelle: Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Stadterneuerung in Verbindung mit dem Presse- und Informationsamt (Hrsg.): Stadterneuerung. Sanierung Stuttgart 22 - Heslach, Teilbereich Burgstallstraße. Oktober 2002. |